Für Makler
Ein Miterbe blockiert den Verkauf. Leiten Sie den Fall weiter, statt ihn abzusagen.
Ihr Kunde will verkaufen, ein Miterbe stellt sich quer oder antwortet nicht mehr. Erbright finanziert den Weg aus der Blockade vor, ein unabhängiger Fachanwalt für Erbrecht übernimmt die rechtliche Arbeit. Ihr Kunde zahlt nichts im Voraus. Und Sie verdienen in jedem Fall mit: Kommt der Verkauf zu Ihnen zurück, über Ihre Provision. Kommt er nicht zurück, beteiligen wir Sie an unserem Honorar.
So läuft die Zusammenarbeit
Sie leiten weiter. Am Ende verdienen Sie so oder so.
Sie leiten den Fall weiter
Eckdaten und Kontakt Ihres Kunden, mit seinem Einverständnis. Das dauert fünf Minuten.
Wir bringen den Fall in Bewegung
Erbright finanziert vor, ein unabhängiger Fachanwalt für Erbrecht übernimmt die rechtliche Arbeit. Meist endet es in einer Einigung.
Der Verkauf kommt zu Ihnen zurück
Sie verkaufen und erhalten Ihre Provision wie gewohnt.
oder
Der Fall kommt nicht zu Ihnen zurück
Etwa nach einer Teilungsversteigerung, wenn ein Erbe das Haus übernimmt oder anders verkauft wird. Dann beteiligen wir Sie an unserem Honorar.
Ob und mit wem verkauft wird, entscheidet allein Ihr Kunde. Ihre Beteiligung zahlen wir aus, sobald unser Honorar eingegangen ist. Fließt kein Erlös, fällt für niemanden etwas an. Die Höhe besprechen wir mit Ihnen persönlich.
Was Sie davon haben
Aus einem liegengebliebenen Fall wird wieder ein normaler.
Sie verdienen in jedem Fall
Ein abgesagter Fall bringt Ihnen nichts. Ein weitergeleiteter bringt Ihnen entweder den Verkauf oder eine Beteiligung an unserem Honorar.
Ziel: Monate statt Jahre
Wir verdienen am meisten, wenn ein Fall schnell und ohne Gericht endet. Deshalb ist eine zügige Einigung unser Ziel, und das Haus verliert weniger an Wert.
Ihr Kunde bleibt Ihr Kunde
Wir sind keine Makler, vermitteln keine Immobilien und kaufen keine Erbteile an. Wir werben Ihnen niemanden ab.
Warum sich das lösen lässt
Kein Miterbe kann einen Verkauf für immer verhindern.
- Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. So steht es in § 2042 BGB.
- Lässt sich ein Haus nicht teilen, wird es als Ganzes versteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Das regeln § 753 BGB und § 180 ff. ZVG.
- Dafür braucht es weder die Zustimmung der anderen Erben noch ein Urteil.
- Weil eine Versteigerung für alle das schlechtere Ergebnis ist, einigen sich viele Erbengemeinschaften vorher.
Welche Fälle passen
Vier Punkte, an denen Sie es erkennen.
- Zum Nachlass gehört eine Immobilie.
- Der Erbteil Ihres Kunden liegt bei mindestens 150.000 €. Miterben, die gemeinsam handeln wollen, zählen zusammen.
- Ein Miterbe blockiert den Verkauf oder reagiert nicht mehr.
- Ihr Kunde will handeln und nicht weiter abwarten.
Fall übergeben
Schreiben Sie uns kurz, worum es geht.
Ort, ungefährer Wert, Zahl der Erben und was gerade blockiert. Wir melden uns persönlich bei Ihnen.
info@erbright.de
Ihr Kunde möchte lieber selbst anfragen? Schicken Sie ihm einfach diesen Link zur kostenlosen Fallprüfung: www.erbright.de/fallpruefung
Kontaktdaten Ihres Kunden geben Sie bitte nur weiter, wenn er damit einverstanden ist. Dass wir Sie an unserem Honorar beteiligen, legen wir Ihrem Kunden offen. Mehr in unserer Datenschutzerklärung.